Lebenslagen
Arbeit und Beruf
6. Steuern und Sozialabgaben
6.1. Lohnsteuerkarte
6.1.1. Steuerklassen
Abhängig von Ihrem Familienstand wird auf Ihrer Lohnsteuerkarte eine Steuerklasse eingetragen, nach der sich die Höhe des Lohnsteuerabzugs richtet:
- Steuerklasse I: ledige, geschiedene, verwitwete oder verheiratete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen
- Steuerklasse II: die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten Sie, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen und keine andere volljährige Person zur Haushaltsgemeinschaft gehört. Unschädlich ist für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, wenn ein anderes volljähriges Kind in den Haushalt aufgenommen wurde, für das dem Arbeitnehmer ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht oder das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet. - Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist und verwitwete Arbeitnehmer, für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr
- Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen
- Steuerklasse V: verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird
- Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten, auf der zweiten und den weiteren Lohnsteuerkarten
Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, können die Arbeitslöhne beider Ehegatten erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, haben Ehegatten die Wahl zwischen zwei Steuerklassenkombinationen:
- Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass beide Ehegatten etwa gleich viel verdienen.
- Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht eingearbeitet sind. Diese werden in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt. Der Ehegatte mit der Steuerklasse V zahlt daher beim laufenden Lohnsteuerabzug einen Teil der Steuer seines Ehegatten mit.
Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens zugunsten des in Steuerklasse III eingestuften Ehegatten kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs bei dem in der Steuerklasse V eingestuften Ehegatten zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.